Für Versicherungsverträge gelten je nach Versicherungsart besondere Vertrags- und Gesetzesregeln. Die allgemeinen AGB-Grenzen des § 309 Nr. 9 BGB für viele Dauerschuldverhältnisse gelten ausdrücklich nicht für Versicherungsverträge. Kündigungsfristen, Versicherungsjahr und Sonderkündigungsrechte sollten deshalb anhand des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen geprüft werden.