Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf nach § 623 BGB der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gilt nach § 626 Abs. 2 BGB grundsätzlich eine Zweiwochenfrist ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen.
Wer als Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend machen will, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG). Arbeitsrechtliche Einzelfälle können komplex sein; bei Unsicherheit ist fachkundiger Rat sinnvoll.